| Die
Betreuungsweisung ist eine vom Jugendgericht verhängte, befristete sozialpädagogische Individualmaßnahme
unterschiedlicher Betreuungsintensität.
Straffällig gewordene Jugendliche erhalten durch die
Jugendgerichte die Auflage an einer Betreuungsweisung
teilzunehmen.
Im
Jugendgerichtsgesetz heißt es unter § 10:
"Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen, sich der
Betreuung
und Aufsicht einer bestimmten Person ( Betreuungshelfer) zu
unterstellen."
Die
Ausgestaltung der Betreuungsweisung ist sehr verschieden,
doch das gemeinsame Kennzeichen ist ihre Orientierung an der
Persönlichkeit des Jugendlichen.
Sie
soll als Alternative zu freiheitsentziehenden
Maßnahmen wie Freizeit-, Dauerarrest oder Haft verstanden
werden.
Jugendliche im Alter von 14-20 Jahren erhalten durch das
Jugendgericht die Auflage, an einer Betreuungsweisung teilzunehmen.
Das Jugendgericht legt die Betreuungszeit fest, die in der Regel
zwischen 6 und 12 Monaten liegt. |